Beherbergungsbetriebe zählen nicht zum Verwaltungsvermögen, da neben der Überlassung von Grundstücksteilen weitere gewerbliche Leistungen einheitlich angeboten und in Anspruch genommen werden, führt das Bayerische Finanzministerium hierzu aus. Demnach sei "R E 13b. 13 Satz 3 ErbStR 2019 trotz des Urteils des Bundesfinanzhofs weiterhin anzuwenden", so das Ministerium. Diese Vereinbarung soll laut mündlicher Auskunft offiziell im Bundessteuerblatt unter dem Datum des 19. November 2024 veröffentlicht werden. Das würde damit unmittelbare Wirkung für die steuerliche Praxis entfalten, berichtet der Dehoga Bayern.
