Geringerer Urlaubsanspruch bei Kurzarbeit
Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat bei der Klage einer Teilzeitbeschäftigten entschieden, dass in Monaten mit "Kurzarbeit Null" kein Urlaubsanspruch gemäß Bundesurlaubsgesetz erworben wurde. Für jeden vollen Monat der Kurzarbeit Null war der Urlaub um ein Zwölftel zu kürzen. AHGZ