Demnach muss das Hotel keinen Schadenersatz zahlen und auch keine Abmahnkosten erstatten. Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 11. September die Auffassung des Berufungsgerichts bestätigt, nach der die Nutzung im vorhersehbaren Rahmen der vertragsgemäßen Verwendung der Fototapeten lag. Die Klägerin hat überdies auf eine Einschränkung der Nutzung verzichtet.
Hotelverband IHA mahnt dennoch zur Vorsicht
Die Möglichkeit der Nutzungseinschränkung hat der Hotelverband Deutschland (IHA) aufgegriffen. Der Stellvertretende Hauptgeschäftsführer Stefan Dinnendahl macht in diesem Zusammenhang auf Fallstricke aufmerksam und teilt mit: "Andererseits steht es dem Urheber gemäß BGH frei, vertragliche Einschränkungen der Nutzung zu vereinbaren und auf solche Einschränkungen – etwa durch das Anbringen einer Urheberbezeichnung oder eines Rechtsvorbehalts – auch für Dritte erkennbar hinzuweisen." Für Hotels bedeutet dies, dass sie vor der Veröffentlichung von Hotelbildern mit Fototapeten die Nutzungsbedingungen genau durchlesen sollten.
