EuGH bestätigt Umsatzsteuer‑Aufteilung bei Hotels
Der Europäische Gerichtshof hat die deutsche Regelung zur umsatzsteuerlichen Aufteilung von Beherbergungsleistungen bestätigt. Zusatzleistungen wie Parkplatz oder Wellness unterliegen weiterhin dem regulären Steuersatz, während die Übernachtung ermäßigt besteuert wird. Die Richter betonen den Spielraum der Mitgliedstaaten, solange der Grundsatz der steuerlichen Neutralität gewahrt bleibt. WTS