Nach Angaben des Rechtsanwalts Mathias Iking, der für den Hotelverband Deutschland (IHA) einen Gastbeitrag zum Thema verfasst hat, sehen sich Hotelbetreiber derzeit verstärkt mit urheberrechtlichen Abmahnungen konfrontiert. Die Schreiben stammen häufig von auf dieses Feld spezialisierten Kanzleien. Diese geben an, Musikgesellschaften zu vertreten, die ihre Rechte aus Vereinbarungen mit Labels oder Künstlern ableiten. Beanstandet werden Social-Media-Beiträge auf Plattformen wie Instagram, Tiktok oder Facebook, in denen bestimmte Musiktitel verwendet wurden.
Teilweise beziehen sich die Vorwürfe auf Posts, die bereits mehrere Jahre alt sind. Die Abmahnenden dokumentieren den jeweiligen Beitrag und fordern anschließend Unterlassungserklärungen sowie Schadens- und Kostenersatz. Den Schreiben liegen oft bereits vorformulierte Vergleichsvereinbarungen und Verpflichtungserklärungen bei. Pro Verstoß können Forderungen im mittleren bis höheren vierstelligen Bereich entstehen.
Wo das rechtliche Risiko liegt
Der Hintergrund der aktuellen Fälle liegt in den Musikbibliotheken der Plattformen. Viele Hotels gehen davon aus, dass dort bereitgestellte Titel ohne weitere Einschränkungen genutzt werden dürfen. Tatsächlich beziehen sich die von den Plattformen vereinbarten Lizenzen jedoch häufig nur auf die private Nutzung.
Für Unternehmen gelten andere Voraussetzungen. Da Hotelbetriebe ihre Social-Media-Kanäle zur Vermarktung und Kundenansprache einsetzen, werden entsprechende Beiträge regelmäßig als gewerbliche Nutzung eingestuft. Enthält ein beanstandeter Post Musik aus einer Standardbibliothek der Plattform, kann daher tatsächlich ein Urheberrechtsverstoß vorliegen.
Was Betroffene jetzt tun sollten
Rechtsanwalt Iking empfiehlt, entsprechende Schreiben weder zu ignorieren noch vorschnell zu akzeptieren. Zunächst sollten die gesetzten Fristen notiert und eingehalten werden. Ebenso wichtig ist die interne Aufarbeitung des Sachverhalts. Dazu gehört die Sicherung des beanstandeten Beitrags einschließlich Informationen zu Alter und Reichweite.
Der fragliche Post sollte anschließend für die Öffentlichkeit nicht mehr zugänglich sein. Eine vollständige Löschung ist dafür nicht zwingend erforderlich. Von den mitgeschickten Vergleichsvereinbarungen und Unterlassungserklärungen rät Iking dagegen ausdrücklich ab. Diese sollten nicht ungeprüft unterschrieben werden. Je nach Fall kann stattdessen die fristgerechte Abgabe einer eigenen Unterlassungserklärung sinnvoll sein.
Rechtsanwalt Mathias Iking empfiehlt rechtliche Prüfung
Nach Einschätzung des Anwalts wird die weitere Entwicklung eines Falls oft bereits durch die erste Reaktion auf die Abmahnung geprägt. Die genannten Handlungsempfehlungen können eine erste Orientierung bieten, ersetzen jedoch keine individuelle rechtliche Prüfung. Hotelbetriebe sollten daher frühzeitig spezialisierten Rechtsrat einholen und ihre Prozesse für Social-Media-Inhalte überprüfen. Gerade bei der Nutzung von Musik in gewerblichen Beiträgen kann fehlende Lizenzklarheit schnell erhebliche Kosten verursachen.
