Nur freiwillige Trinkgelder an Angestellte sind steuerfrei:
Nur freiwillige Trinkgelder an Angestellte sind steuerfrei: Wird hingegen ein verpflichtender Bedienungszuschlag in der Speisekarte ausgewiesen, gehört dieser zum steuerpflichtigen Einkommen. Auch Trinkgelder an Unternehmer müssen in der Umsatz- und in der Einkommensteuererklärung berücksichtigt werden. gastgewerbe-magazin.de