Hintergrund ist demnach, dass B&B Hotels die zu übernehmenden Häuser künftig über Managementgesellschaften beziehungsweise Managementpartner betreiben lassen will. Für die bisherigen Hotelmanager könnte dies den Verlust ihrer Position bedeuten. Wie unserer Redaktion berichtet wurde, hätten mehrere Manager bei B&B nachgefragt, ob sie sich auf die künftigen Managementpositionen bewerben könnten. Dies sei verneint worden.
Auch andere Bereiche sollen neu organisiert werden. Housekeeping und F&B sollen teilweise an externe Dienstleister vergeben werden, heißt es von Beschäftigten. Deshalb seien auch Kündigungen in Verwaltung, Housekeeping und Küche vorgesehen. Die Massenentlassungsanzeigen sollen nach Angaben der Beschäftigten noch in dieser Woche eingereicht werden. Anschließend sollen die Kündigungen durch Revo beziehungsweise die bisherigen Arbeitgebergesellschaften erfolgen. Als maximale Kündigungsfrist werden aufgrund der Insolvenz von Revo drei Monate genannt, unabhängig von der Dauer der Betriebszugehörigkeit.
Revo selbst möchte die Vorgänge nicht kommentieren und erklärt auf Anfrage: „Wir bitten um Verständnis, dass sich die beiden Revo-Sanierungsgeschäftsführer zum Managementmodell von B&B nicht äußern können, da es sich um ein Modell von B&B handelt. Wie bei anderen Investoren auch möchten wir zu einzelnen Transaktionen, Hotels oder Bietern nicht öffentlich Stellung nehmen.“
Damit bleibt offen, wie viele Mitarbeiter insgesamt von einer Kündigung betroffen sein werden. Nach Einschätzung aus dem Kreis der Beschäftigten dürfte es sich jedoch sicher um eine dreistellige Zahl handeln. "Nach aktuellem Stand könnten bis zu 70 Prozent der Beschäftigten in den betroffenen Häusern von den Maßnahmen betroffen sein", heißt es.
Doch viele Arbeitnehmer wollen die Kündigungen nicht ohne Gegenwehr akzeptieren. Ein Grund dafür sind aus ihrer Sicht offene Fragen zum Auswahlverfahren: Nach Angaben der Beschäftigten sei unklar, nach welchen Kriterien über Weiterbeschäftigung oder Kündigung entschieden werde. Sie vermuten, dass dabei weder bisherige Vertragspositionen und Arbeitsbereiche noch nachvollziehbare soziale Kriterien ausreichend berücksichtigt würden. Zudem sei ungeklärt, ob bei den Übergängen § 613a BGB zur Anwendung kommt. Die Vorschrift regelt den sogenannten Betriebsübergang und sieht grundsätzlich vor, dass bestehende Arbeitsverhältnisse auf den neuen Inhaber übergehen.
Pascal Brückmann
