Bund bessert bei Überbrückungshilfe III nach
Kosten und Umsatzausfälle durch Absagen und Stornierungen werden stärker berücksichtigt, die monatliche Höchstgrenze für die Überbrückungshilfe steigt auf 1,5 Millionen Euro. Der Förderzeitraum gilt auch rückwirkend für November und Dezember 2020 und die Insolvenzantragspflicht bleibt bis Ende April ausgesetzt.

iStock/Golden_Brown
Das Bundesfinanzministerium bessert bei der Überbrückungshilfe nach
Vor allem für größere und verbundene Unternehmen wirkt sich die neue Höchstgrenze positiv aus. Zuvor waren maximal 200.000 beziehungsweise 500.000 Euro möglich. Für externe Vorbereitungs- und Ausfallkosten kann nun zusätzlich eine 50-prozentige Pauschale für interne Kosten angesetzt werden. Damit wird berücksichtigt, dass Reiseunternehmen mit der Vorbereitung später abgesagter Reisen eine Menge Arbeit hatten.
Der DRV lobt die ergänzten Regelungen ausdrücklich und stellt fest, dass dabei Argumente aus der Reisewirtschaft gehört worden seien. Indes blieben "einige Punkte ungelöst", erklärt der Verband. So werde bei dem Thema entgangene Provisionen in der Überbrückungshilfe III das Jahr 2020 und die erste Hälfte 2021 als Bemessungsgröße angesetzt. Da in diesem Zeitraum wegen fehlender Buchungen und Abreisen kaum Provisionen geflossen seien, verfehle ein Ausgleich auf dieser Grundlage sein Ziel. Vielmehr müsse die Hilfe auf die Umsätze des Referenzzeitraums 2019 abgestellt werden.
Einen detaillierten Überblick über die Förderung finden Interessierte auf der Website des Bundesfinanzministeriums.