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22. Januar 2026 | 17:59 Uhr
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Sachwalter nehmen Arbeit im Revo-Insolvenzverfahren auf

Mit Lucas Flöther (Foto links) von der Kanzlei Flöther & Wissing und Torsten Martini (rechts) von der Wirtschaftskanzlei Görg sind zwei vorläufige Sachwalter für das Insolvenzverfahren der Revo-Gesellschaften bestellt worden. Auf die beiden Experten wartet eine Menge Arbeit.

Lucas Flöther Torsten Martini Foto Flöther & Wissing Kanzlei Görz

Lucas Flöther (links) und Torsten Martini sind zu den Sachwaltern im Rahmen des Revo-Insolvenzverfahrens bestellt worden

Flöther ist in der Touristik bekannt, er war schon als Insolvenzverwalter bei Air Berlin, Condor und Unister tätig. Im Fall Revo wurden ihm vom Amtsgericht insgesamt 54 Revo-Gesellschaften zugeteilt, die er als Sachwalter im Rahmen der Insolvenz in Eigenverwaltung betreuen wird.

Torsten Martini, Fachanwalt für Insolvenz- und Sanierungsrecht, gilt als Experte für die Branchen Immobilien sowie Handel und Dienstleistungen. Er übernimmt als vorläufiger Sachwalter für alle Gesellschaften der H-Hotels. Allein auf Basis öffentlich einsehbarer Registerdaten lassen sich bei H-Hotels in Deutschland mindestens rund 20 rechtlich eigenständige Gesellschaften nachweisen; die tatsächliche Zahl dürfte darüber liegen. Noch nicht festgelegt wurde, wer als Sachwalter die Revo-Holdinggesellschaft übernehmen wird. 

Ebenso ist nicht klar, wer die übrigen der insgesamt 140 Revo-Gesellschaften als Sachwalter betreuen wird. Durchaus möglich, dass einige der restlichen Gesellschaften vom Gericht nicht für eine Eigenverwaltung als geeignet eingestuft werden, diese stattdessen eine reguläre Insolvenz durchlaufen. Aber das ist spekulativ. Die Frage wurde bisher, trotz mehrfacher Nachfrage unserer Redaktion, von Revo nicht beantwortet.

Doch genau dieser Umstand bewegt gerade viele Gläubiger. Denn die Mehrzahl der Eigentümer, Dienstleister oder Lieferanten, mit denen Hotel vor9 vertraulich sprechen konnte, würde einen harten Schnitt bevorzugen. Zu groß, so die Argumentation, sei der Vertrauensbruch und die aus ihrer Sicht katastrophale Performance in der Kommunikation des Revo-Managements in den vergangenen Monaten. "Wir wurden über Monate abgewimmelt, keine Mail wurde beantwortet, kein Telefongespräch geführt", heißt es übereinstimmend. "Auch wenn es uns um die Mitarbeiter leid tut, aber mit Revo möchten wir nicht mehr zusammenarbeiten."

Kündigung allein wegen der Insolvenz oder der Eigenverwaltung ist unzulässig

Viele Eigentümer suchen nach eigener Auskunft bereits aktiv nach neuen Betreibern oder haben diese sogar schon in der Hinterhand. Allerdings bleiben im Rahmen eines Eigenverwaltungsverfahrens bestehende Verträge grundsätzlich wirksam; eine Kündigung allein wegen der Insolvenz oder der Eigenverwaltung ist unzulässig, selbst wenn entsprechende Insolvenzklauseln vereinbart wurden. 

Ein eigenständiger Kündigungsgrund kann jedoch Zahlungsverzug nach Verfahrenseröffnung sein, sofern fällige Entgelte nicht gezahlt werden und der Verzug erheblich ist oder wiederholt auftritt. Auch nachhaltige Leistungsstörungen oder sonstige Vertragsverletzungen können im Einzelfall ein außerordentliches Kündigungsrecht begründen. Ein Gläubiger sagt gegenüber Hotel vor9: "Wir bewaffnen uns nun jetzt mit Anwälten, um im Falle eines solchen Verstoßes sofort die Kündigung aussprechen zu können."

Wyndham und Accor dürften auf einen Weiterbetrieb hoffen

Wesentlich glücklicher über jedes Verfahren in Eigenverwaltung dürften hingegen die großen Franchisegeber sein, insbesondere Wyndham (80 Hotels) und Accor (45 Hotels). Schließlich hatten sie gigantische Millionenbeträge an Key-Money an Revo gezahlt. Im Fall von Wyndham ist von 140 Millionen Euro die Rede, bei Accor soll es sich um eine hohe zweistellige Millionensumme handeln.

Key Money bezeichnet in der Hotellerie eine einmalige Sonderzahlung, die eine Hotelmarke leistet, um sich den Zugang zu einem bestimmten Hotel oder Standort zu sichern, um ihre Marken dort platziert zu bekommen. Im Falle einer Insolvenz beziehungsweise der Abwicklung einer Gesellschaft oder der Schließung eines Betriebs müssten die börsennotierten Hotelkonzerne diese Summen mit hoher Wahrscheinlichkeit wertberichtigen oder abschreiben.

Pascal Brückmann

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