Mit der neuen Pauschalreisegesetzgebung müssen sich Veranstalter auch auf neue Regelungen bei Reisemängeln einlassen. Darauf machte Michael Althoff, DRV-Projektleiter für die technische Umsetzung der neuen Gesetzgebung, beim Reisebürotag am vergangenen Donnerstag in Essen aufmerksam. Paragraph 651k, Absatz 2 sehe nämlich vor, dass künftig der Kunde bestimme, was eine angemessene Frist für die Beseitigung festgestellter Mängel ist. Wörtlich heißt es: „Leistet der Reiseveranstalter vorbehaltlich der Ausnahmen des Absatzes 1 Satz 2 nicht innerhalb einer vom Reisenden bestimmten angemessenen Frist Abhilfe, kann der Reisende selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen.“