Über diese Frage müssen sich Kunden, die über Reiseportale buchen, keine Gedanken machen, urteilte das Frankfurter Amtsgericht. Der Kläger hatte über ein solches eine Unterkunft in einem "Fährhaus" auf Sylt gebucht und bei der Reisebestätigung den Zusatz "Norddeich" erhalten. Dass sein Domizil damit auf dem Festland lag, war ihm nicht klar. Musste es auch nicht, so die Richter, die ihm einen Anspruch auf Minderung des Reisepreises bescheinigten.