Der Teufel steckt bekanntlich im Detail. Die gilt offenbar auch für die Sonderregelung zur Überbrückungshilfe IV für die Reisebranche. Laut Deutschem Reiseverband (DRV) sollen ausgefallene Margen und Provisionen für corona-bedingt abgesagte Reisen nur noch dann geltend gemacht werden können, wenn die Reisenden über einen vollständigen Impfschutz verfügen.