Aus einem Urteil des Amtsgerichts Frankfurt geht hervor, dass Kunden im Fall eines Reiseabbruchs aufgrund der Corona-Pandemie die Rückzahlung des Reisepreises für nicht erbrachte Reiseleistungen zusteht. Der Veranstalter kann sich demnach nicht auf das allgemeine Lebensrisiko und auch nicht auf seine eigene Unschuld an den Umständen berufen.