Morgen ist Ostersonntag, aber mancher muss auch am Festtag ran. Die dann gezahlten Extras bleiben unter bestimmten Bedingungen immerhin steuerfrei. Und zwar, wenn die Zuschläge für Sonntags- oder Feiertagsarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden und diesen nicht um 125 Prozent überschreiten. Als Feiertagsarbeit gilt übrigens die zwischen 0 und 24 Uhr am Feiertag und am Folgetag zwischen 0 und 4 Uhr erbrachte Leistung. Handelsblatt