Bei einer erheblichen Flugzeitenänderung besteht neben einem Preisminderungsanspruch aufgrund dieses Mangels kein weiterer Schadensersatzanspruch wegen entgangener Urlaubsfreude. Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichts München hervor, das die „Neue juristische Wochenzeitung“ thematisiert. In dem behandelten Fall hatte die Klägerin im Dezember 2016 über ein Internetportal bei einem Veranstalter eine Pauschalreise vom 18. bis zum 25.Dezember nach Antalya zum Gesamtpreis von 792 Euro gebucht. Der Abflug sollte am 18. Dezember um 1:30 Uhr vom Flughafen Hannover aus erfolgen, die Ankunft in Antalya um sieben Uhr morgens. Am Tag vor der Abreise teilte das Reisebüro der Klägerin per E-Mail mit, dass sich die Abflugzeit am selben Tag auf 12:50 Uhr und damit um mehr als zwölf Stunden verschoben habe. Neue Ankunftszeit war um 18:10 Uhr. Die Klägerin versuchte daraufhin eine kostenfreie Umbuchung auf einen zeitlich günstigeren Flug zu bekommen, da ihr sonst ein ganzer Urlaubstag verloren gehen würde. Dies wurde jedoch seitens des beklagten Reiseunternehmens abgelehnt.