Ein Reiseportal muss vor Vertragsabschluss neben dem Flugpreis auch eventuell anfallende Extrakosten für Gepäck angeben, hat das Oberlandesgericht Dresden. Die Preise sind selbst dann zu nennen, wenn das Gepäck nicht auf dem Portal, sondern nur direkt bei der Airline zugebucht werden kann. Dieses Urteil hat der Verbraucherzentrale-Bundesverband (VZBV) gegen Invia Flights Germany durchgesetzt, die unter anderem Ab-in-den-Urlaub und Fluege.de betreiben.