Wenn ein Passagier seinen Flug versäumt, weil er oder seine mitreisenden Familienmitglieder nicht die Voraussetzungen für die Nutzung der automatisierten Grenzkontrolle (Easypass) erfüllen, steht ihm kein Schadenersatz zu, urteilte der Bundesgerichtshof. Die Organisation der Passkontrollen sei nicht der Verantwortungsbereich der Flughafenbetriebsgesellschaft, sondern der der Bundespolizei.