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2. Dezember 2021 | 18:25 Uhr
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Bund und Länder vereinbaren weitreichende 2G-Regel

Der Zugang zu Events und Gaststätten ist künftig nur Geimpften und Genesenen möglich. Dasselbe gilt für den Einzelhandel mit Ausnahme der Geschäfte des täglichen Bedarfs. Das Infektionsschutzgesetz soll zudem so erweitert werden, dass Länder und Kommunen Einschränkungen bei Hotelübernachtungen anordnen können.

2G-Regel

Im Freizeitbereich gilt nun weitestgehend die 2G-Regel

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Die Neuregelung vom Donnerstag schränkt, wie erwartet, den Bewegungsspielraum Ungeimpfter weitgehend ein. So gelten für sie zusätzlich zur Verweigerung des Zutritts zu Veranstaltungen, Restaurants und Kulturstätten künftig strenge Kontaktbeschränkungen. Private Zusammenkünfte – gleich ob in der Öffentlichkeit oder in den eigenen vier Wänden – sollen auf den eigenen Haushalt sowie maximal zwei Personen eines weiteren Haushalts begrenzt werden. Kinder bis 14 Jahre werden nicht mitgezählt. Für Treffen, bei denen ausschließlich Geimpfte und Genesene teilnehmen, gelten diese Einschränkungen nicht.

Keine Veranstaltung ohne 2G

Für den gesamten übrigen Freizeitbereich gilt 2G, bei Bedarf können die Länder auch eine zusätzliche Testpflicht einführen. Auch bei Großveranstaltungen soll die 2G- oder 2G-Plus-Regel verbindlich sein. Bei Indoor-Veranstaltungen dürfen maximal 30 bis 50 Prozent der Kapazität genutzt werden, bei einer Gesamtzahl bis 5.000 Personen. Bei Veranstaltungen im Freien gilt dieselbe prozentuale Beschränkung, hier soll die absolute Obergrenze bei 15.000 Personen liegen. Grundsätzlich sollen bei Großveranstaltungen Masken getragen werden. In Ländern mit hohem Infektionsgeschehen müssen Veranstaltungen abgesagt werden oder ohne Livepublikum stattfinden.

Einschränkungen für Hotels und Restaurants möglich

Für Hotellerie und Gaststätten ist der Passus wichtig, dass die Bund-Länder-Konferenz den Gesetzgeber, also Bundesregierung und Bundestag, anhält, das Infektionsschutzgesetz um weitere Regelungen zu ergänzen, damit Länder und Regionen mit einem hohen Infektionsgeschehen weiterhin zusätzliche Maßnahmen ergreifen können. Ausdrücklich genannt werden zeitlich befristete Schließungen von Gaststätten, ein Verbot der Alkoholabgabe oder des Alkoholkonsums, Beschränkung von Ansammlungen und Einschränkungen bei Hotelübernachtungen. Schon jetzt geregelt ist, dass in Gebieten mit einer Sieben-Tage-Inzidenz von über 350 Klubs und Diskotheken in Innenräumen schließen sollen.

Zudem soll die Übergangsfrist für Schutzmaßnahmen im Infektionsschutzgesetz, die bis zum 25. November 2021 in Kraft getreten sind, über den 15. Dezember 2021 hinaus verlängert werden. Es werde "gesetzlich klargestellt, dass diese Maßnahmen auch regional differenziert angeordnet werden können", heißt es weiter.

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