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6. Dezember 2021 | 14:20 Uhr
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Details zur Überbrückungshilfe IV stehen fest

Laut Wirtschafts- und Finanzministerium entsprechen die Regeln für die bis März 2022 verlängerten Hilfen weitgehend denen der Überbrückungshilfe III. Allerdings sind beispielsweise Modernisierungs- oder Renovierungsausgaben nicht mehr förderfähig.

Überbrückungshilfe

Der Rahmen für die verlängerte Überbrückungshilfe steht

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Grundlegende Antragsvoraussetzung für die Überbrückungshilfe IV ist weiterhin ein durch Corona bedingter Umsatzrückgang von 30 Prozent im Vergleich zum Referenzzeitraum 2019. Der maximale Fördersatz der förderfähigen Fixkosten beträgt 90 Prozent bei einem Umsatzrückgang von über 70 Prozent. Auch die umfassenden förderfähigen Kostenposititionen bleiben weitgehend unverändert. So können weiterhin die Kosten für Miete, Pacht, Zinsaufwendungen für Kredite, Ausgaben für Instandhaltung und Versicherungen geltend gemacht werden. Kostenpositionen wie Modernisierungs- oder Renovierungsausgaben sind künftig keine förderfähigen Kostenpositionen mehr.

Außerdem werden die beihilferechtlichen Höchstgrenzen um 2,5 Millionen Euro erhöht. Damit sind maximal, unter Berücksichtigung aller beihilferechtliche Vorgaben, über alle Programme hinweg 54,5 Millionen Euro Förderung pro Unternehmen und Unternehmensverbund möglich. Der maximale monatliche Förderbetrag liegt weiterhin bei 10 Millionen Euro.

Höherer Eigenkapitalzuschuss für besonders Betroffene

Wenn sie durchschnittlich im Dezember 2021 und Januar 2022 einen durch Corona bedingten Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent aufweisen, können Firmen in der Überbrückungshilfe IV einen Zuschlag von bis zu 30 Prozent auf die Fixkostenerstattung des Fixkostenkatalogs erhalten. Für Schausteller, Marktleute und private Veranstalter von abgesagten Advents- und Weihnachtsmärkten beträgt der Eigenkapitalzuschuss 50 Prozent. Sie müssen einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent im Dezember 2021 nachweisen.

Mit der Verlängerung der Hilfen selbst werden auch die Antragsfristen verlängert. Anträge für die laufende Überbrückungshilfe III Plus können bis zum 31. März gestellt werden und für die Einreichung der Schlussabrechnung für die bereits abgelaufenen Hilfsprogramme (Überbrückungshilfe I – III, November- und Dezemberhilfe) wird die Frist bis zum 31. Dezember 2022 verlängert.

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