Änderung bei der Umsatzbesteuerung von Gutscheinen
Seit Januar unterschiedet das Steuerrecht zwischen Einzweck- und Mehrzweckgutscheinen. Preisnachlässe und Rabattgutscheine sind von der Änderung nicht betroffen. Ein Einzweckgutschein muss jetzt zwingend als Einnahme gebucht werden. Für bilanzierende Hotels wirft das Fragen bei der Gewinnermittlung auf, weil möglicherweise eine Rückstellung für die später anfallenden Kosten gebildet werden muss. Top Hotel