Auch Probearbeiter sind gesetzlich unfallversichert
Das hat das Bundessozialgericht entschieden. Sie sind somit sogenannten Wie-Beschäftigten gleichgestellt, die zum Beispiel bei der Ernte helfen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Probearbeiter in den Betrieb eingegliedert ist, sondern ob er "eine dem Unternehmen dienende Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert" geleistet hat. Hoga-Page