Dehoga Bayern informiert über Mehrwertsteuer beim Frühstück
Hotels können laut Finanzministerium bei Frühstückbuffets oder All-Inclusive-Angeboten die 70/30-Regeleung anwenden, schreibt der Dehoga Bayern. 70 Prozent gelten als Anteil für die Speisen und werden mit sieben Prozent Mehrwertsteuer belegt, 30 Prozent als Getränkeanteil, die mit 19 Prozent Mehrwertsteuer anzusetzen sind. Weitere Details gibt es auf einem Merkblatt des Dehoga Bayern.