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4. August 2015 | 13:31 Uhr
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Mailen

Hoteliers sollten Roomnight-Verträge genau prüfen,

Hoteliers sollten Roomnight-Verträge genau prüfen, rät Rechtsanwalt Peter Hense. „Es kommt darauf an, wie diese im Einzelfall aussehen und ob Roomnight sich stets im Rahmen der vertraglichen Absprachen bewegt hat.“ Es gebe Berichte, wonach der insolvente Gutscheinverkäufer häufig mehr Gutscheine ausgegeben habe, als vereinbart. „Das Hotel muss die Gutscheine, die das vereinbarte Kontingent überschreiten, nicht annehmen“, so Hense. AHGZ