Laut einem Beschluss des Arbeitsgerichtes in Zwickau dürfen Arbeitgeber nicht einfach ohne den Betriebsrat Whistleblower-Meldestellen betreiben. Die Nutzung würde nach Meinung des Gerichts das Verhalten der Mitarbeiter betreffen. Das Hinweisgeberschutzgesetz von 2023 sieht vor, dass Whistleblower vor Repressalien geschützt werden. Dafür schreibt es Betrieben ab 50 Mitarbeitern eine Meldestelle vor, an die sich die Whistleblower wenden können. EPD