Wenn ein Pflegebedürftiger stirbt, ist das Sozialamt nicht verpflichtet, noch offene Kosten an den Betreuungsdienst zu zahlen. Das hat das Bundessozialgericht in Kassel entschieden. In dem konkreten Fall wollte ein Betreuungsdienst die Kosten als Sonderrechtsnachfolgerin gegenüber der Stadt Gelsenkirchen geltend machen. Das Argument des Gerichts: Ambulante Betreuungsdienste leisten ihre Dienste nicht für eine Einrichtung. Die an Demenz erkrankte Klientin lebte zwar in einer WG, doch eine WG ist keine Einrichtung im Sinne des Gesetzes. Häusliche Pflege