Wann Unternehmen miese Arbeitgeberbewertungen dulden müssen
Nachdem der Mitarbeiter eines IT-Unternehmens anonym auf einer Webseite zur Bewertung von Arbeitgebern über diesen scharf, negativ und polemisch urteilte und sogar von manipuliertem Umsatz und unfähigen Vorgesetzten schrieb, verlangte das Unternehmen erfolglos vor Gericht die Herausgabe der Nutzerdaten. Ein Urteil mit Folgen für andere Branchen wie die Hotellerie.
Die anonym verfasste Kritik eines Angestellten zu seinem eigenen Arbeitgeber aus dem Bereich der IT auf einem Bewertungsportal fiel drastisch aus. Nicht nur, dass er urteilte, "der einzig fähige Leiter dieser Firma ist ein Kupferkabel" und seine eigenen Vorgesetzten seien "unfähig". Er beschuldigte das Unternehmen zudem, Geschäftszahlen zu manipulieren.
Das Unternehmen sah in dem Vorgang den Straftatbestand der Verleumdung nach § 187 StGB und eine Verletzung des Unternehmenspersönlichkeitsrechts, worauf es über das Landgericht Aschaffenburg von den Plattformbetreibern die Herausgabe sämtlicher Daten des Mitarbeiters forderte, um rechtliche Schritte einzuleiten.
Wann Schmähkritik juristisch nicht verfolgt werden kann
Den Anspruch leitete es anhand § 21 Abs. 2 Satz 2 des neuen Telemedien-Datenschutzgesetzes ab (TDDDG). Demnach können Plattformbetreiber bei strafbaren Inhalten zur Herausgabe der Daten gezwungen werden. Das Gericht wies den Antrag jedoch ab. Zwar sei die Wortwahl hart und polemisch, doch sah das Gericht die Äußerungen als von der Meinungsfreiheit gedeckt an. Weder lag eine strafbare Beleidigung noch Verleumdung vor. Auch Schmähkritik wurde verneint, da die Aussagen einen erkennbaren sachlichen Bezug hatten, beispielsweise zur Arbeitsweise im Unternehmen. Zudem richtete sich die Kritik nach Auffassung der Richter nicht klar gegen das Unternehmen selbst, sondern gegen einzelne, nicht namentlich genannte Vorgesetzte.
Das Oberlandesgericht Bamberg als nächsthöhere Instanz bestätigte das Urteil des Landgerichts, die Herausgabe der IP-Adresse hätte es eh nicht verlangen können, da Google seinen Firmensitz im Ausland habe.
Folgen für das Hotellerie- und Gastgewerbe
Das Urteil hat weitreichende Folgen, vor allem für Unternehmen im Hotellerie- und Gastgewerbe, die stark von Onlinebewertungen abhängen. Es macht deutlich: Nur bei klaren Rechtsverstößen – etwa nachweislich falschen Tatsachenbehauptungen oder formalen Beleidigungen – kann ein Auskunftsanspruch durchgesetzt werden. Emotionale, subjektive oder überzogene Kritik bleibt meist geschützt. Unternehmen sollten Bewertungen daher nüchtern prüfen und nur bei strafrechtlich relevanten Inhalten rechtlich vorgehen. In vielen Fällen sei eine sachliche, öffentliche Antwort die bessere Strategie.