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27. November 2020 | 07:00 Uhr
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Mailen

Öffentlich-Rechtliche erleichtern Befreiung vom GEZ-Beitrag

Wichtigste Voraussetzung für eine Freistellung ist, dass ein Unternehmen behördlich angeordnet schließen musste und das mindestens für drei Kalendermonate. Anders als bisher gilt nun die zusammen­gerechnete Gesamtdauer der Schließung und kein zusammenhängender Zeitraum mehr. Erst nach Wiedereröffnung des Betriebs kann der Antrag auf Erstattung der GEZ-Gebühren gestellt werden. Presseportal

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