Öffentlich-Rechtliche erleichtern Befreiung vom GEZ-Beitrag
Wichtigste Voraussetzung für eine Freistellung ist, dass ein Unternehmen behördlich angeordnet schließen musste und das mindestens für drei Kalendermonate. Anders als bisher gilt nun die zusammengerechnete Gesamtdauer der Schließung und kein zusammenhängender Zeitraum mehr. Erst nach Wiedereröffnung des Betriebs kann der Antrag auf Erstattung der GEZ-Gebühren gestellt werden. Presseportal