Urlaubsgeld und Sonderzahlungen dürfen nicht auf den Mindes
Urlaubsgeld und Sonderzahlungen dürfen nicht auf den Mindestlohn angerechnet werden: Dieser soll nämlich die Arbeitsleistung entgelten, urteilte das Berliner Arbeitsgericht. Der Arbeitgeber könne daher Leistungen, die nicht diesem Zweck dienten, nicht dazu schlagen. FAZ