Airlines können sich bei Unwettern auch dann auf außergewöhnliche Umstände berufen, wenn ein Flug stattfinden könnte, zuvor aber der Flugplan durch das Wetter derart durcheinandergewirbelt wurde, dass die Airline beschließt, den Flug dennoch zu annullieren. Das entschied der Bundesgerichtshof in einem nun veröffentlichten Urteil.