Autovermieter dürfen ihren Kunden für die Bearbeitung von Verkehrs- und Parkbußen nicht ausnahmslos eine Gebühr von 40 Euro in Rechnung stellen. Das hat das Landgericht Frankfurt am Main nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (VZBV) gegen die Hertz Autovermietung GmbH entschieden.