Waldbesucher, die auf eigene Gefahr Wege betreten, können grundsätzlich nicht erwarten, dass der Besitzer Sicherungsmaßnahmen gegen waldtypische Gefahren ergreift. Selbst auf stark frequentierten und touristisch beworbenen Waldwegen haftet er dafür nicht, wie ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs klarstellt.