Kündigungen in Corona-Zeiten
Der Bezug von Kurzarbeitergeld und betriebsbedingte Kündigungen in derselben Abteilung schließen sich grundsätzlich aus, denn Voraussetzung für den Bezug von KAG ist der vorübergehende Arbeitsausfall. Voraussetzung für eine betriebsbedingte Kündigung ist der dauerhafte Wegfall des Arbeitsbedarfs. Sie ist möglich, wenn eine Abteilung geschlossen oder ein neues Personalkonzept umgesetzt wird, das eine betriebsbedingte Kündigung rechtfertigt. AHGZ