Intimhygiene zählt zu den wichtigsten pflegerischen Aufgaben, darf aber nur mit Einwilligung der gepflegten Person erfolgen. Wird sie gegen den erkennbaren Willen einer einwilligungsfähigen pflegebedürftigen Person durchgeführt, kann eine Körperverletzung gemäß § 223 StGB sowie bei sexueller Motivation oder Grenzüberschreitung sogar sexueller Missbrauch nach §§ 174 ff. StGB vorliegen. Will ein Patient das nicht, muss die Intimhygiene sofort abgebrochen werden. Rechtsdepesche