Teilzeitkräfte haben denselben Anspruch auf Überstundenzuschläge wie Vollzeitkräfte. Dies hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden. Geklagt hat eine Pflegekraft, die auf einer 40-Prozent-Stelle viele Überstunden leistete. Im Haustarif des Arbeitgebers ist ein Zuschlag erst bei Überschreiten der Vollbeschäftigten-Wochenarbeitszeit vorgesehen.