Fluggesellschaften dürfen Passagieren die Beförderung verweigern, wenn sie einen Hin- und Rückflug gebucht haben, aber nur den Rückflug antreten wollen. Dies hat der Bundesgerichtshof am Dienstag entschieden. Im Fall des Stornos durch die Airline bei diesem sogenannten Cross Ticketing hat der Fluggast auch keinen Anspruch auf Entschädigung.