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3. Februar 2026 | 21:07 Uhr
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Was die Revo-Insolvenz für die Belegschaft bedeutet

Die Nachricht der Insolvenz bei der Revo Hospitality Group hat die Belegschaft schwer getroffen. Zwar sind die Hotels weiter in Betrieb und es wird für drei Monate Insolvenzgeld bezahlt, doch viele der Angestellten müssen sich auf schmerzhafte Einschnitte einstellen. Denn das Insolvenzrecht hält mitunter harte Seiten bereit.

Insolvenz

Alle Überstunden und Guttage, die die Revo-Mitarbeiter vor 2026 angesammelt haben, sind faktisch wertlos für die direkte Auszahlung oder den Freizeitausgleich

Die Nachricht kam am 28. Januar zur Mittagszeit, die monatlichen Gehaltszahlungen für den Zeitraum von Januar bis März 2026 sind für die Revo-Angestellten gesichert. Dies geschieht über das sogenannte Insolvenzgeld der Bundesagentur für Arbeit, welches bis zur Beitragsbemessungsgrenze (derzeit 8.450 Euro brutto) das Nettoentgelt zu 100 Prozent abdeckt. 

Damit das Geld pünktlich auf den Konten landet, wird es von einer Bank vorfinanziert. Für die Revo-Mitarbeiter (und auch für das Unternehmen) bedeutet dies jedoch einen nicht unerheblichen bürokratischen Aufwand: Jeder Angestellte muss zwingend eine Abtretungserklärung unterzeichnen und im Original einreichen, damit die Bank in Vorleistung geht. Ein eigener Antrag bei der Arbeitsagentur ist hingegen tabu, da dies den Prozess blockieren würde. Positiv ist hingegen, dass die Arbeitsverhältnisse unverändert fortbestehen, die Mitarbeiter müssen sich aktuell nicht arbeitslos melden.

Abseits der laufenden Gehälter zeigt das Insolvenzrecht jetzt auch seine harte Seite. Besonders bitter ist der Umgang mit Leistungen, die sich die Belegschaft in der Vergangenheit erarbeitet hat. Das Gesetz zieht hier eine strikte Trennlinie: Alles, was vor dem 1. Januar 2026 an Ansprüchen entstanden ist, gilt als sogenannte Insolvenzforderung. 

Offene Bonuszahlungen werden nicht mehr vergütet

Das hat drastische Konsequenzen. Wer beispielsweise über Jahre hinweg ein prall gefülltes Überstundenkonto oder viele Guttage angesammelt hat, muss nun zusehen, wie diese faktisch entwertet werden. Eine Auszahlung oder ein "Schieben" dieser Stunden in die Zeit nach der Insolvenzanmeldung ist rechtlich ausgeschlossen. Diese Stunden können nicht mehr regulär vergütet oder abgefeiert werden, sondern müssen später zur Insolvenztabelle angemeldet werden. Mit der bescheidenen Aussicht, am Ende des Verfahrens nur einen Bruchteil des Wertes als Quote zu erhalten.

Dasselbe Schicksal ereilt offene Bonuszahlungen (oder auch getroffene Abfindungszahlungen) aus dem Vorjahr oder den Vormonaten sowie noch nicht erstattete Reisekosten für Dienstreisen, die vor der Insolvenzanmeldung stattfanden. Wer hier in Vorleistung gegangen ist, bleibt vorerst auf den Kosten oder seinen Ansprüchen sitzen. Auch Urlaubsabgeltungen für nicht genommene Tage aus der Zeit vor dem Verfahren können im Falle eines Austritts nicht ausgezahlt werden. Zudem greifen operative Einschränkungen sofort: Die Revo-Tankkarten sind gesperrt, Mitarbeiter müssen Tankvorgänge nun privat vorstrecken und sich das Geld über die Reisekostenabrechnung zurückholen. 

Der Blick in die Zukunft ist für die Mitarbeiter von Unsicherheit geprägt. Das Insolvenzgeld ist lediglich eine Brücke, die nur bis zum 31. März 2026 trägt. Was ab dem 1. April geschieht, ist derzeit völlig offen. Ab diesem Stichtag müsste das Unternehmen die Löhne wieder aus eigener Kraft erwirtschaften. Sollte das Insolvenzverfahren dann regulär eröffnet werden, greift zudem eine weitere Sonderregel: Die Kündigungsfristen verkürzen sich dann pauschal auf maximal drei Monate, unabhängig davon, was ursprünglich im Arbeitsvertrag vereinbart wurde.

Pascal Brückmann

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