Pflicht zur Arbeitszeiterfassung gilt auch ohne Gesetz
Arbeitgeber müssen trotz noch fehlendem Gesetz Arbeitszeiten wie Beginn, Ende und gesamte Dauer bereits jetzt erfassen, Gerichte leiten dies aus dem Arbeitsschutzgesetz ab. Behörden dürfen die Einführung konkret anordnen. Wer dies ignoriert, dem drohen Bußgelder in Höhe von bis zu 30.000 Euro. Zudem fehlen ohne entsprechende Dokumentation Beweise in Überstundenprozessen. Auch bei der Vertrauensarbeitszeit bleibt die Messpflicht bestehen, um Arbeitsschutzvorgaben zu wahren. Legal Tribune Online