Verpasst ein Pauschalreisender seinen Flug auf Grund von Verzögerungen bei der Sicherheitskontrolle, liegt das nicht im Verantwortungsbereich des Reiseveranstalters. Das stellte das Amtsgericht München (158 C 1985/23) in einem aktuellen Urteil klar. Ein Urlauber hatte auf Rückerstattung des Reisepreises für eine Pauschalreise in Höhe von 1.648 Euro geklagt, weil er nach Verzögerungen bei der Sicherheitskontrolle seinen Flieger verpasst hatte.