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25. März 2020 | 07:00 Uhr
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Dehoga und IHA fordern Corona-Nothilfeprogramm

Die beiden Verbände befürchten, dass mittelständische Hotels durch das Raster des Schutzschildes fallen. Die von der Regierung vorgesehenen Rettungsmaßnahmen seien für große oder sehr kleine Unternehmen konzipiert, berücksichtigten jedoch nicht die Besonderheiten im mittelständisch geprägten Gastgewerbe.

Fördermittel iStock MarianVejcik

Dehoga und IHA fordern Nachbesserungen für den Mittelstand

Weil die verlorenen Umsätze nicht nachgeholt werden könnten, fordern Dehoga und IHA bei Mieten und Pachten keine Stundung, sondern einen "angemessenen Interessenausgleich", beispielsweise eine hälftige Lastenteilung zwischen Vermieter und Mieter.

Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds solle ausdrücklich auch Unternehmen mit weniger als 43 Millionen Euro Bilanzsumme, 50 Millionen Euro Umsatz und weniger als 249 Arbeitnehmer zugänglich sein. Er solle zur Stabilisierung der Vertragsverhältnisse explizit auch für die Abdeckung von Miet- und Pachtzahlungen in Form verlorener Zuschüsse offenstehen.

Die über die Hausbanken konstruierten Liquiditätshilfemaßnahmen von Bund und Ländern drohten bei einer Vielzahl der gastgewerblichen Betriebe aufgrund der Bearbeitungsengpässe der Banken, der Pflicht zur Prüfung der Fortführungsaussichten und des schlechten allgemeinen Branchenratings nicht zu wirken. Es müssten daher die bankenaufsichtsrechtlichen Regeln (Basel I – III) temporär ausgesetzt und eine staatliche Haftungsfreistellung von nahezu 100 Prozent vorgesehen werden. Das EU Beihilferecht sei insofern noch einmal kurzfristig anzupassen.

Den erheblichen Folgen der Engpässe in der Bearbeitung der Anträge auf Kurzarbeitergeld auf die massiv angespannte Liquidität gastgewerblicher Unternehmen solle umgehend durch die Gewährleistung unbürokratischer Abschlagszahlungen schon Ende März/Anfang April entgegengewirkt werden. Das wäre ein effektiver Beitrag zur Schadensbegrenzung. Eine Einbeziehung der Auszubildenden in das Kurzarbeitergeld vom ersten Tag an solle schnell und pragmatisch ermöglicht werden. Auch angesichts des erheblichen kurzfristigen Arbeitskräftebedarfs anderer Branchen, wie zum Beispiel dem Einzelhandel und der Landwirtschaft, solle unseren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern eine anrechnungsfreie Nebentätigkeit trotz Kurzarbeitergeldbezug pauschal zwecks Nothilfe gestattet werden.

Die Bundesregierung solle eine Klarstellung im Infektionsschutzgesetz vornehmen, dass bei Vorliegen einer Allgemeinverfügung zur Schließung von Betrieben oder erheblichen Einschränkung deren Geschäftsbetriebs ein Schadensersatzanspruch (mit Rückwirkung) zustehe.

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