Pfändung der Corona-Soforthilfe ist unzulässig
Dietmar Dahmen: Reiten Sie den Hai des Wandels
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Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass es sich bei der Soforthilfe um eine unpfändbare Forderung handelt, auf die auch das Finanzamt zur Tilgung von Steuerschulden nicht zugreifen darf. Das Gericht weist darauf hin, dass Zweck der Soforthilfe die Milderung der Folgen der Coronakrise sei. Gastgewerbe Magazin