Überbrückungshilfe II rückwirkend auch ohne Verlustrechnung
Unternehmen können nachträglich bei der Schlussabrechnung von Leistungen nach der Überbrückungshilfe II wählen, auf welchen beihilferechtlichen Rahmen sie ihre Anträge stützen, meldet das Wirtschaftsministerium. Das könne dazu führen, dass die Überbrückungshilfe II auch ohne Verlustrechnung möglich sein wird. Die Maßnahme helfe vor allem kleinen und mittleren Unternehmen. Wirtschaftsministerium