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3. Juli 2019 | 07:00 Uhr
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Mailen

So bleibt die Erholungsbeihilfe für Mitarbeiter steuerfrei

Die Leistung kann unabhängig vom Urlaubsgeld gezahlt werden. Sie darf für Ledige 156 Euro betragen, bei Verheirateten kommen 104 Euro hinzu und für jedes Kind weitere 52 Euro. Der Arbeitgeber muss den Betrag mit 25 Prozent plus Soli und gegebenenfalls Kirchensteuer pauschal versteuern. Sozialversicherungsbeiträge fallen nicht an. Wichtig: Das Geld ist für Erholungszwecke zu verwenden. Cost & Logis

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