Zinsen auf Erstattung von Gewerbesteuern sind zu versteuern
Unternehmen, die zu viel Gewerbesteuer gezahlt haben und Geld zurückbekommen, müssen aufpassen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat klargestellt, dass die Zinsen auf diese Erstattung voll als steuerpflichtige Betriebseinnahme verbucht werden müssen. Eine Kürzung des Gewinns ist nicht zulässig. Nachzahlungszinsen an den Fiskus dürfen die Betriebe hingegen nicht als Betriebsausgabe absetzen. Diese asymmetrische Regelung verstößt laut Gericht jedoch nicht gegen das Grundgesetz. Gastgewerbe-Magazin