Gericht erklärt Pandemie-Ausschlussklausel für unwirksam
Das Oberlandesgericht München hat die Pandemie-Ausschlussklausel der Union Reiseversicherung für unwirksam erklärt. Zuvor hatte das Unternehmen Erstattungen für coronabedingte Reiserücktritte oder Krankheitskosten verweigert. Ein Vergleich mit der Verbraucherzentrale NRW verpflichtet den Versicherer nun zur erneuten Prüfung aller abgelehnten Fälle ab dem Jahr 2022.

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Im laufenden Verfahren einigten sich die Verbraucherzentrale NRW und die Union Reiseversicherung auf einen Vergleich. Dieser sieht vor, dass alle Ablehnungen von Versicherungsleistungen, die sich auf die Pandemie-Klausel stützten, erneut geprüft werden. Voraussetzung: Die Ansprüche betreffen coronabedingte Schadensfälle aus dem Jahr 2022 oder später.
Automatische Kontaktaufnahme zugesichert
Die Betroffenen müssen selbst nicht aktiv werden. Die Union Reiseversicherung hat sich verpflichtet, alle entsprechenden Fälle von sich aus aufzurollen und die Versicherten zu kontaktieren. Sollte in den kommenden vier Wochen keine Rückmeldung erfolgen, rät die Verbraucherzentrale dazu, selbst beim Versicherer nachzufragen.
Auch wer bisher keinen Antrag gestellt hat, sollte laut Verbraucherzentrale prüfen, ob noch ein Anspruch besteht. Bei Fällen aus dem Jahr 2021 komme es auf die individuelle Verjährungsfrist an.
Breite Wirkung auf gängige Versicherungsarten
Die Entscheidung betrifft sämtliche Reiseversicherungen der Union, bei denen der Pandemie-Ausschluss in den Bedingungen verankert war. Dazu gehören unter anderem Reiserücktritts-, Reiseabbruch- und Auslandskrankenversicherungen. Die Formulierung „kein Versicherungsschutz besteht bei Schäden durch Pandemien“ oder vergleichbare Klauseln sind nach Ansicht des Gerichts nicht transparent genug.
Das Urteil dürfte auch für andere Versicherer Signalwirkung haben. Zwar handelt es sich um eine Einzelfallentscheidung, doch es zeigt, dass pandemiebedingte Ausschlüsse nicht pauschal Bestand haben müssen. Versicherungsbedingungen müssten so formuliert sein, dass Verbraucher ihren Leistungsanspruch klar erkennen können – gerade in Krisenzeiten, erklärten die Richter.
Für Reisebüros, Veranstalter und Vertriebspartner ist das Urteil ebenfalls relevant. Die neue Rechtsprechung könnte in Beratungsgesprächen und bei Reklamationen von Kunden eine Rolle spielen.
Christian Schmicke