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3. März 2026 | 17:38 Uhr
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Hotel Wikingerhof siegt vor dem BGH gegen Booking

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat im Fall des Hotels Wikingerhof gegen Booking ein wegweisendes Urteil gefällt. Die Richter rügen die Plattform in mehreren Punkten und heben die Entscheidung des OLG Schleswig auf.

Justitia

Der BGH hat viele Praktiken von Booking beanstandet

Der jahrelange Rechtsstreit zwischen dem schleswig-holsteinischen Wikingerhof und dem Buchungsriesen Booking geht in eine entscheidende Phase. Nachdem der Europäische Gerichtshof bereits 2020 die Zuständigkeit deutscher Gerichte bestätigt hatte und das OLG Schleswig die Klage 2022 dennoch als unbegründet abwies, hat der Bundesgerichtshof dieses Urteil nun in wesentlichen Teilen als rechtsfehlerhaft kassiert.

Rechtsanwalt Volker Soyez, Partner bei SGP Schneider Geiwitz & Partner und Vertreter des Wikingerhofs, sieht in dem Urteil einen klaren Rückenwind für die gesamte Hotelbranche: "Das wohl vorletzte Kapitel in der Wikinger-Saga-Rechtsgeschichte ist geschrieben, und es liegt nun beim OLG Schleswig, das Happy End auszuformulieren."

In mehreren zentralen Punkten habe der BGH die Praktiken von Booking.com beanstandet, berichtet Soyez in einem Linkedin-Beitrag

So darf die Plattform Hotelpreise künftig nicht mehr als "heute X% Rabatt" bewerben, wenn dieser vermeintliche Nachlass lediglich auf einem plattforminternen Vergleich mit anderen Buchungszeiträumen basiert. Besonders brisant: Der BGH stellt ebenfalls klar, dass das Vorenthalten von Gästekontaktdaten, insbesondere Handynummern und E-Mail-Adressen, durch Booking.com gegenüber den Hotels "sehr wohl missbräuchlich sein kann", so Soyez. Diese Daten stünden nach Handelsvertreterrecht eindeutig dem Hotel zu.

Auch bei den Provisionen setzt der BGH deutliche Signale. Provisionssätze von bis zu 50 Prozent für die Nutzung des sogenannten Ranking-Boosters seien keineswegs allein deshalb vom Missbrauchsverbot ausgenommen, weil die Nutzung optional sei. Soyez hält diese Argumentation von Booking.com für offensichtlich verfehlt. Von besonderer Bedeutung sei, dass der BGH die Frage überhöhter Provisionen auch im Vergleich mit Flugvergleichsportalen beurteilen lasse und zudem die "exorbitanten Gewinnmargen" von Booking.com in den Blick nehme. Darüber hinaus deute der BGH in einer Nebenbemerkung an, dass die AGB-Regelungen zum Ranking-Booster wohl nicht mit dem Transparenzgebot vereinbar seien.

Die marktbeherrschende Stellung von Booking.com, die bereits das OLG Schleswig festgestellt hatte, sah der BGH durch die Revision übrigens nicht erschüttert. Das Verfahren geht nun zurück an das OLG Schleswig, das erneut in der Sache entscheiden muss. Diesmal unter Berücksichtigung der klaren Vorgaben aus Karlsruhe.

Pascal Brückmann

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