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17. März 2022 | 13:28 Uhr
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Keine Entschädigung bei corona-bedingter Betriebsschließung

Der Bundesgerichtshof hat am Donnerstag in einem Pilotverfahren entschieden, dass der Staat nicht für Einnahmeausfälle haftet, die durch flächendeckende vorübergehende Betriebsschließungen oder -beschränkungen aufgrund staatlicher Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie verursacht wurden. Geklagt hatte ein Hotelier.

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BGH: Es gibt weder Entschädigung noch Schadensersatz wegen Lockdown-Ausfällen

Nach dem Urteil des BGH sind Hilfeleistungen für von der Pandemie schwer getroffene Wirtschaftsbereiche keine Aufgabe der Staatshaftung. Aus dem Sozialstaatsprinzip ergebe sich nur eine Pflicht zu innerstaatlichem Ausgleich. Die nähere Ausgestaltung bleibe dem Gesetzgeber überlassen. In der Pandemie sei der Staat dieser Verpflichtung durch die Auflage von Hilfsprogrammen nachgekommen.

Der III. Zivilsenat wies die Klage von Schloss Diedersdorf bei Berlin gegen das Land Brandenburg ab. Das Unternehmen bekam zwar Soforthilfe in Höhe von 60.000 Euro, doch habe dieser Betrag bei weitem nicht die anfallenden Kosten abgedeckt, argumentierte der Hotelier.

Bereits das Landgericht hatte die Klage auf Zahlung von 27.000 Euro wegen Verdienstausfall, nicht gedeckter Betriebskosten, Sozialversicherungsbeiträgen sowie Ersatz für alle weiteren entstandenen Schäden abgewiesen. Auch die Berufung vor dem Oberlandesgericht war erfolglos. Nun hat der Bundesgerichtshof die Angelegenheit höchstinstanzlich entschieden.

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