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15. März 2022 | 15:43 Uhr
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Urteil: Auch sehr negative Bewertungen sind zulässig

Schlechte Bewertungen sind schlecht fürs Geschäft. Solange sie jedoch persönliche Erfahrungen wiedergeben, fallen sie unter das Recht auf freie Meinungsäußerung. Im verhandelten Fall wollte sich ein Makler gegen den negativen Kommentar eines Wohnungsinteressenten auf Google Places wehren. Die Aussage, "ich persön­lich empfand Herrn [...] als arro­gant und nicht hilfs­bereit", sei als wahre Tatsachenbehauptung legitim, urteilte das Ober­lan­des­gericht Schleswig-Holstein (AZ 9U 134/21). Teltarif

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