Kein Schadenersatz nach Corona-Betriebsschließung
Dietmar Dahmen: Reiten Sie den Hai des Wandels
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Touristische Einrichtungen haben nach einer coronabedingten Betriebsschließung keinen Anspruch auf Schadenersatz durch ihre Versicherung, wenn die Erkrankung zu diesem Zeitpunkt noch nicht im Infektionsschutzgesetz aufgenommen war. Mit dieser Begründung hat das Oberlandesgericht Rostock die Klage von drei Betrieben wegen des ersten Lockdowns im Frühjahr 2020 abgewiesen. Laut Gericht wurde Covid-19 erst am 23. Mai in das Gesetz aufgenommen. Hogapage